Steuerliche Besonderheiten:
Grundsätzlich erbringt der Arzt in einer Einzelpraxis oder Berufsausübungsgemeinschaft eine freiberufliche Tätigkeit und unterliegt deshalb nicht der Gewerbesteuer. Hierbei können sich Ärzte auch angestellten Ärzten bedienen. Eine Anstellung führt nicht immer unmittelbar zu einer Gewerbesteuerpflicht.
Um die Freiberuflichkeit bei der Beschäftigung angestellter Ärzte zu wahren, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1.Voraussetzung: Eigene Fachkenntnisse
Wenn sich der Arzt der Mithilfe von angestellten Ärzten bedient, ist es Grundvoraussetzung der freiberuflichen Tätigkeit, dass er im ausreichenden Maß eigene Fachkenntnisse über das gesamte Leistungsspektrum der Praxis verfügt.Im Regelfall führt die Beschäftigung eines fachgebietsfremden Arztes daher zum Verlust der freiberuflichen Tätigkeit und hin zur Gewerblichkeit, da insofern die Übernahme der fachlichen Verantwortung für die geleistete Arbeit und häufig sogar auch schon eine Überwachung der Arbeit des angestellten Arztes im Ergebnis nicht möglich ist.
(Negativ)Beispiel:
Ein Hausarzt, der einen Facharzt für Dermatologie und Venerologie anstellt, wird diesen regelmäßig nicht fachlich überwachen können.
2. Voraussetzung: Leitende Tätigkeit
Eine leitende Tätigkeit liegt nur dann vor, wenn der Praxisinhaber
- die Organisation des Personal- und Sachbereichs und
- die Arbeitsplanung/Arbeitsverteilung festlegt, sowie
- die Aufsicht über Mitarbeiter und deren Anleitung überwacht und
- grundsätzliche Fragen selbst entscheidet.Eine klare Höchstgrenze für die Beschäftigungsanzahl gibt es im Steuerrecht nicht. Dies hat zur Folge, dass bei fehlender leitender Tätigkeit die Anstellung eines Arztes Gewerbesteuer auslösen kann.
(Negativ)Beispiel:
Eine gynäkologische Berufsausübungsgemeinschaft delegiert die Einarbeitung und Kontrolle neu angestellter Ärzte auf erfahrenere Kollegen, die ihrerseits angestellt sind. Für die Erstellung der Dienstpläne beschäftig die Berufsausübungsgemeinschaft eigens eine „Praxismanagerin“, so dass die Gesellschafter sich mit dieser „lästigen“ Aufgabe nicht mehr herumschlagen müssen.
3. Voraussetzung: Eigenverantwortliche Tätigkeit
Für die Eigenverantwortlichkeit genügt es nicht, wenn der Praxisinhaber gegenüber seinen Auftraggebern lediglich nach außen hin als Verantwortlicher aufritt. Das Berufsbild des Arztes ist nach Auffassung der bisherigen Rechtsprechung insbesondere dadurch geprägt, dass
- ein persönlicher individueller Dienst am Patienten am Patienten gewährleistet ist und
- der Praxisinhaber für jede Leistung seiner Praxis die personale, rechtliche, fachliche und ethische Verantwortung trägt.
Dies bedeutet u.E. jedoch nicht, dass eine ständige physische Anwesenheit des Praxisinhabers (z.B. bei Routinebehandlungen) erforderlich ist. In welchem Umfang eine persönliche Teilnahme an Behandlungen tatsächlich notwendig ist, hängt vom Einzelfall ab. Problematisch wird dies insbesondere dadurch, wenn sich der Praxisinhaber nur ausschließlich auf die Behandlung einzelner Fälle beschränkt und die Behandlung der Routine-Fälle aber vollumfänglich und ohne fachliche Überprüfung der Arbeitsergebnisse dem Mitarbeiter überlässrt.
Wichtig ist, dass der Praxisinhaber Bezugsperson und Anlaufstelle des Patienten bleibt und dem Patienten dies ohne nähere Überlegung bewusst ist.
Folgen der Gewerblichkeit
Sollte das Finanzamt der Ansicht sein, dass die vorgenannten Voraussetzungen nicht hinreichend erfüllt sind, führt dies zu einer Umqualifizierung der freiberuflichen Einkünfte zu gewerblichen. Dies kann unterschiedliche steuerliche Folgen mit sich bringen. Die wohl offensichtlichste Folge ist die zusätzliche Belastung durch Gewerbesteuer. Zwar erfolgt eine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer, aber diese erfolgt regelmäßig nur teilweise und kann zu einer Mehrbelastung von bis zu 3 % jährlich auf den Praxisgewinn bedeuten.
Neben der Belastung durch Gewerbesteuer führt die Umqualifizierung der Einkünfte durch das Finanzamt meist zu einer Bilanzierungspflicht. Dies bedeutet, dass die Einnahmen und Ausgaben nicht länger erfasst werden können, wenn diese tatsächlich zu- oder abgeflossen sind. Vielmehr erfolgt eine Erfassung der Einnahmen bereits, wenn diese wirtschaftlich verursacht und erst später tatsächlich vereinnahmt sind. Durch diesen Wechsel der Vereinnahmungsart kommt es steuerlich zu einem sog. Übergangsgewinn. Dieser Übergangsgewinn muss ebenfalls versteuert werden. Hierdurch entstehen häufig auf Grund der zeitversetzten Zahlungen der KV und der Privatpatienten nicht nur unerhebliche Liquiditätsprobleme und Zinsnachteile.
Letztlich droht durch die Gewerblichkeit auch noch eine Beitragspflicht zur Industrie- und Handelskammer. Die Höhe der Kosten hängt von der regionalen Kammersatzung ab.
Die Autoren:
Joachim Blum
Steuerberater, Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV e.V.)
Christoph Gasten
Dipl.-Finw., Steuerberater
beide Partner Heilberufeberatung der Kanzlei Laufenberg Michels und Partner